|
Der Energieausweis für Nichtwohngebäude
Neue Regelungen für Nichtwohngebäude in der EnEV 2007 Die EU-Gebäuderichtlinie bestimmt, dass auch für Gebäude, die nicht als Wohngebäude genutzt werden, ein Energieausweis ausgestellt werden muss. Der Ausweis wird generell für ein gesamtes Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohn- oder Geschäftseinheiten, das heisst, dass alle Behörden, Schulen und andere öffentliche Einrichtungen, aber auch Bürogebäude, Läden und Werkstätten ebenfalls von der Neuregelung betroffen sind. Ausgenommen sind Gebäude, die nicht auf normale Innentemperatur beheizt werden, z.B. Ställe.
Bedarfsausweis - Verbrauchsausweis Mit dem Bedarfsausweis erfolgt eine technische Analyse des Gebäudes und darauf basierend eine standardisierte Berechnung des Energiebedarfs. Im Energieausweis wird die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes durch den berechneten Primärenergiebedarf dargestellt. Diesem berechneten Primärenergiebedarf werden zum Vergleich die Anforderungswerte der EnEV für Neubauten und für modernisierte Altbauten gegenübergestellt. Statt wie bisher auf Basis der - nach wie vor für Wohngebäude gültigen Normen DIN V 4108-6 und 4701-10 bzw. 4701-12, muss der Primärenergiebedarf für Nichtwohngebäude seit dem 1.Oktober 2007 mit Hilfe der neu entwickelten DIN V 18599 berechnet werden. Mit dieser neuen Norm erfolgt eine integrale Bewertung des Baukörpers, der Gebäudenutzung und der Anlagetechnik unter Berücksichtigung der gegenseitigen Wechselwirkungen. Neu ist, dass neben dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasser nun auch der Bedarf für Klimatisierung und Beleuchtung bilanziert wird. Einzuhaltende Grenzwerte bzw. Vergleichswerte werden beim Bedarfsausweis mit Hilfe des Referenzgebäudeverfahrens ermittelt. Das Referenzgebäude entspricht dabei dem tatsächlichen Gebäude in Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, dessen technische Ausführung in der EnEV 2007 definiert ist. Als Nebenanforderungen werden in der EnEV 2007 die energetische Qualität der Gebäudehülle und die Begrenzung des Sonneneintragskennwertes vorgeschrieben.
Für den Verbrauchsausweis werden die Kennwerte für Heizenergie und Strom ermittelt und den jeweiligen Vergleichswerten der Gebäudekategorie gegenübergestellt. Voraussetzung für die Ermittlung der Kennwerte und damit für die Ausstellung eines Verbrauchsausweises ist, dass die Daten von mindestens drei aufeinander folgenden Kalender- oder Abrechnungsperioden vollständig vorliegen. Als Heizenergieverbrauchskennwert wird der witterungsbereinigte Energieverbrauchsanteil für Heizung - auch dann wenn als Energieträger Strom eingesetzt wird - und ggf. zentrale Warmwasserbereitung bezeichnet. Der Stromverbrauchskennwert beinhaltet mindestens den Energieverbrauch für Kühlung, eingebaute Beleuchtung, elektrische Hilfsenergie für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung, ggf. für dezentrale Warmwasserbereitung und elektrische Ergänzungsheizungen (wie z.B. in raumlufttechnischen Anlagen). Auf die Witterungsbereinigung des Stromverbrauchs von elektrischen Ergänzungsheizungen darf verzichtet werden. Erfolgt keine separate Erfassung des Stromverbrauchs für die beschriebenen Anteile, kann der Verbrauchskennwert auch den gesamten Stromverbrauch des Gebäudes beinhalten, d.h. inklusiv Computer, Kaffeemaschinen, etc.
Wahlfreiheit Bei Nichtwohngebäuden gibt es generell eine Wahlfreiheit zwischen dem bedarfsorientierten und verbrauchsabhängigen Ausweis. Die Entscheidung kann der Gebäudeeigentümer treffen. Die Ausweis-Pflicht für Nichtwohngebäude gilt ab dem 1.Juli 2009. Alle Gebäude, die im Besitz der öffentlichen Hand sind, also z. B. Rathäuser und Schulen, müssen dann beispielgebend einen Energieausweis gut sichtbar aushängen.
|